Die GBA Laborgruppe informiert SIE über die Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen. Die Änderungen treten am 01. November 2011 in Kraft.

Zum 01.11.2011 treten initiiert durch die Modifikation der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) beim Nachweis von Legionellen Änderungen in Kraft. Im warmen Wasser vermehren sich die Bakterien (Legionellen) sehr schnell und können zu schwerwiegenden Erkrankungen beim Menschen führen. Alleine in Deutschland geht man von bis zu 20.000 Fällen pro Jahr aus.
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Der neue Maßnahmenwert! Wenn
der neue Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml erreicht wird, ist zu
befürchten, dass es zu einer Gesundheitsgefährdung kommen kann. Daher
ist dieser Wert zwingend einzuhalten.
Wer ist zur Untersuchung verpflichtet?
Vorgeschrieben ist eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf
Legionellen für Unternehmer und sonstige Inhaber von Hausinstallationen.
(§14 Abs. 3 TrinkwV)
Betroffen sind folgende Anlagen:
Die Pflicht auf Untersuchung besteht für Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen
einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, Über Duschen
oder Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und eine Großanlage zur
Warmwassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551
darstellen. Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist somit eine
Anlage mit einem Speichervolumen von Über 400 Litern und/oder einem
Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern zwischen dem Ausgang der
Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen
werden nicht mit eingerechnet.
So
handeln Sie richtig!
Prüfen Sie bitte, ob Überhaupt für Ihre Trinkwassererwärmungsanlage eine
Untersuchungspflicht anhand der Kriterien besteht. Im Falle der
Prüfungspflicht ist die entsprechende Anlage Ihrem zuständigen
Gesundheitsamt zu melden bzw. anzuzeigen. In den meisten Fällen halten
die Gesundheitsämter für Sie Formblätter bereit. Weiterhin ist die
Untersuchung von
einem nach TrinkwV gelistetem Labor (wie z.B.
der GBA Laborgruppe)
durchzuführen und das Ergebnis dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Kann die Untersuchungshäufigkeit für Ihre Hausinstallationen verringert
werden? Das
jährliche Untersuchungsintervall kann vom Gesundheitsamt geändert,
sprich verlängert werden. Dies ist möglich wenn
a)
in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen aufgetreten
sind; b)
die Anlage nicht wesentlich verändert wurde und c)
ein Nachweis Über die Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik vorliegt.
Diesen Nachweis kann Ihnen Ihr Sanitärfachbetrieb erbringen
(Trinkwasser-Check). Eine Verlängerung ist schriftlich zu beantragen.
Wie
und an welchen Stellen müssen die Proben genommen werden? Für
eine systematische, orientierende Untersuchung ist grundsätzlich jeweils
am Aus- und Eintritt (Zirkulation) der Erwärmungsanlage eine Probe zu
entnehmen. Zusätzlich sind die einzelnen Steigstränge am Ende zu beproben. Genaue Abläufe werden derzeit in den einzelnen Bundesländern
diskutiert und von den Gesundheitsämtern umgesetzt. Das für Sie
zuständige Gesundheitsamt legt abschließend in Absprache mit dem von
Ihnen beauftragtem Untersuchungslabor die Probenahmepunkte fest. Die GBA
Laborgruppe stellt Ihnen gern akkreditierte Probenehmer zur Verfügung
und gewährt einen reibungslosen Ablauf.
Welche
Vorarbeiten müssen durchgeführt werden? Für
eine nach DIN ‑ Norm durchgeführte Probenahme müssen geeignete Probenahmehähne vorhanden sein, die thermisch oder chemisch desinfiziert
werden können. Es ist daher zu prüfen, ob diese am Ausgang und Eintritt
(Zirkulation) der Anlage vorhanden oder gegebenenfalls nachzurüsten
sind. Es sollten Rohrleitungspläne zur Verfügung stehen, aus denen die
Verzweigung des Rohrleitungssystems klar zu erkennen ist, um die
Probenahmestellen an den Steigsträngen festzulegen. Die Temperatur der
Anlage sollte so hoch sein, dass das Wasser beim Wiedereintritt in die
Erwärmungsanlage >60 °C aufweist.
Was
tun, wenn der technische Maßnahmenwert Überschritten ist?
Es erfolgt eine hygienische und technische Überprüfung, wenn der technische
Maßnahmenwert in Ihrer Trinkwasserinstallation erreicht oder
Überschritten ist. Die Maßnahmen ergeben sich aus dem DVGW Arbeitsblatt
W551 und den Anweisungen Ihres Gesundheitsamtes.
Was
kann die GBA-Laborgruppe für Sie tun?
-
Wir helfen Ihnen in allen anfallenden Fragen bezüglich
der Probenahme und der Korrespondenz mit Ihrem
Gesundheitsamt.
-
Wir legen zusammen die Probenahmepunkte fest, kümmern
uns um die elektronische Übermittlung der Daten an das
zuständige Gesundheitsamt und ermitteln für Sie die
minimale Anzahl an Untersuchungen in Abstimmung mit den
Behörden.
-
Bei Überschreitungen des Maßnahmenwerts helfen wir Ihnen
hinsichtlich der hygienischen und technischen
Überprüfung Ihrer Anlage und beraten Sie gern
allumfassend.
Informationen zu "Neue Regelung der Trinkwasserverordnung" als PDF-Dokument finden Sie >>hier<<
Ihre GBA Ansprechpartner zu diesem Thema
GBA Standort Hamburg (Hauptsitz): Frau
Schlechte, Tel.: 040 – 79 71 72 - 30 E-mail:
h.schlechte@gba-hamburg.de
GBA Standort Pinneberg
(Schleswig-Holstein): Servicenummer, Tel.: 04101 – 79 46 - 0 E-Mail:
pinneberg@gba-hamburg.de
GBA Standort Hildesheim
(Niedersachsen): Herr Schlösser, Tel.: 05121 – 75 096 - 59 E-mail:
w.schloesser@gba-hamburg.de
GBA Standort Hameln (Niedersachsen): Herr Dr. Steinhauer, Tel.: 05151 – 98 49
- 31 E-mail:
s.steinhauer@gba-hamburg.de
GBA Standort Gelsenkirchen
(NRW): Herr Dr. Büschler, Tel.: 0209 – 976 19 - 722 E-Mail:
p.bueschler@gba-hamburg.de
GBA Standort Freiberg
(Sachsen): Servicenummer, Tel.: 03731 – 366 - 221 E-Mail:
freiberg@gba-hamburg.de
(26.09.2011)
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