GBA LABORGRUPPE - Japan. AKW-Katastrophe. Lebensmittelsicherheit. Strahlung.





















 
Die GBA Laborgruppe informiert SIE über die Untersuchungen des Trinkwassers auf Legionellen. Die Änderungen treten am
01. November 2011 in Kraft.


Zum 01.11.2011 treten initiiert durch die Modifikation der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) beim Nachweis von Legionellen Änderungen in Kraft. Im warmen Wasser vermehren sich die Bakterien (Legionellen) sehr schnell und können zu schwerwiegenden Erkrankungen beim Menschen führen. Alleine in Deutschland geht man von bis zu 20.000 Fällen pro Jahr aus.


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Der neue Maßnahmenwert!
Wenn der neue Maßnahmenwert von 100 KBE pro 100 ml erreicht wird, ist zu befürchten, dass es zu einer Gesundheitsgefährdung kommen kann. Daher ist dieser Wert zwingend einzuhalten.

Wer ist zur Untersuchung verpflichtet?
Vorgeschrieben ist eine jährliche Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen für Unternehmer und sonstige Inhaber von Hausinstallationen. (§14 Abs. 3 TrinkwV)

Betroffen sind folgende Anlagen:
Die Pflicht auf Untersuchung besteht für Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, Über Duschen oder Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen und eine Großanlage zur Warmwassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW Arbeitsblatt W 551 darstellen. Eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung ist somit eine Anlage mit einem Speichervolumen von Über 400 Litern und/oder einem Rohrleitungsvolumen von über 3 Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden nicht mit eingerechnet.

So handeln Sie richtig!
Prüfen Sie bitte, ob Überhaupt für Ihre Trinkwassererwärmungsanlage eine Untersuchungspflicht anhand der Kriterien besteht. Im Falle der Prüfungspflicht ist die entsprechende Anlage Ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu melden bzw. anzuzeigen. In den meisten Fällen halten die Gesundheitsämter für Sie Formblätter bereit. Weiterhin ist die Untersuchung von einem nach TrinkwV gelistetem Labor (wie z.B. der GBA Laborgruppe) durchzuführen und das Ergebnis dem Gesundheitsamt vorzulegen.

Kann die Untersuchungshäufigkeit für Ihre Hausinstallationen verringert werden?
Das jährliche Untersuchungsintervall kann vom Gesundheitsamt geändert, sprich verlängert werden. Dies ist möglich wenn

a) in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen
    aufgetreten sind;
b) die Anlage nicht wesentlich verändert wurde und
c) ein Nachweis Über die Einhaltung der allgemein

anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

Diesen Nachweis kann Ihnen Ihr Sanitärfachbetrieb erbringen (Trinkwasser-Check). Eine Verlängerung ist schriftlich zu beantragen.

Wie und an welchen Stellen müssen die Proben genommen werden?
Für eine systematische, orientierende Untersuchung ist grundsätzlich jeweils am Aus- und Eintritt (Zirkulation) der Erwärmungsanlage eine Probe zu entnehmen. Zusätzlich sind die einzelnen Steigstränge am Ende zu beproben. Genaue Abläufe werden derzeit in den einzelnen Bundesländern diskutiert und von den Gesundheitsämtern umgesetzt. Das für Sie zuständige Gesundheitsamt legt abschließend in Absprache mit dem von Ihnen beauftragtem Untersuchungslabor die Probenahmepunkte fest. Die GBA Laborgruppe stellt Ihnen gern akkreditierte Probenehmer zur Verfügung und gewährt einen reibungslosen Ablauf.

Welche Vorarbeiten müssen durchgeführt werden?
Für eine nach DIN ‑ Norm durchgeführte Probenahme müssen geeignete Probenahmehähne vorhanden sein, die thermisch oder chemisch desinfiziert werden können. Es ist daher zu prüfen, ob diese am Ausgang und Eintritt (Zirkulation) der Anlage vorhanden oder gegebenenfalls nachzurüsten sind. Es sollten Rohrleitungspläne zur Verfügung stehen, aus denen die Verzweigung des Rohrleitungssystems klar zu erkennen ist, um die Probenahmestellen an den Steigsträngen festzulegen. Die Temperatur der Anlage sollte so hoch sein, dass das Wasser beim Wiedereintritt in die Erwärmungsanlage >60 °C aufweist.

Was tun, wenn der technische Maßnahmenwert Überschritten ist?
Es erfolgt eine hygienische und technische Überprüfung, wenn der technische Maßnahmenwert in Ihrer Trinkwasserinstallation erreicht oder Überschritten ist. Die Maßnahmen ergeben sich aus dem DVGW Arbeitsblatt W551 und den Anweisungen Ihres Gesundheitsamtes.

Was kann die GBA-Laborgruppe für Sie tun?

  • Wir helfen Ihnen in allen anfallenden Fragen bezüglich der Probenahme und der Korrespondenz mit Ihrem Gesundheitsamt.

  • Wir legen zusammen die Probenahmepunkte fest, kümmern uns um die elektronische Übermittlung der Daten an das zuständige Gesundheitsamt und ermitteln für Sie die minimale Anzahl an Untersuchungen in Abstimmung mit den Behörden.

  • Bei Überschreitungen des Maßnahmenwerts helfen wir Ihnen hinsichtlich der hygienischen und technischen Überprüfung Ihrer Anlage und beraten Sie gern allumfassend.

Informationen zu "Neue Regelung der Trinkwasserverordnung" als PDF-Dokument finden Sie >>hier<<

Ihre GBA Ansprechpartner zu diesem Thema

GBA Standort Hamburg (Hauptsitz):
Frau Schlechte, Tel.: 040 – 79 71 72 - 30
E-mail: h.schlechte@gba-hamburg.de

GBA Standort Pinneberg (Schleswig-Holstein):
Servicenummer, Tel.: 04101 – 79 46 - 0
E-Mail: pinneberg@gba-hamburg.de

GBA Standort Hildesheim (Niedersachsen):
Herr Schlösser, Tel.: 05121 – 75 096 - 59
E-mail: w.schloesser@gba-hamburg.de

GBA Standort Hameln (Niedersachsen):
Herr Dr. Steinhauer, Tel.: 05151 – 98 49 - 31
E-mail: s.steinhauer@gba-hamburg.de

GBA Standort Gelsenkirchen (NRW):
Herr Dr. Büschler, Tel.: 0209 – 976 19 - 722
E-Mail: p.bueschler@gba-hamburg.de

GBA Standort Freiberg (Sachsen):
Servicenummer, Tel.: 03731 – 366 - 221
E-Mail: freiberg@gba-hamburg.de


(26.09.2011)




 

 
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